Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Kokain: Ausländischer Führerschein gilt nicht

Trier/Berlin (DAV). Wer harte Drogen konsumiert, riskiert seinen Führerschein. Ausländische Führerscheine werden in der Regel dann nicht eingezogen, sondern es wird das Recht aberkannt, sie in Deutschland zu nutzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Dezember 2021 (AZ: 1 L 3223/21.TR).

Es reicht schon, Kokain einmal zu konsumieren, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Konsum muss auch nicht im Zusammenhang mit Autofahren erfolgt sein. 

Der in Deutschland wohnende Antragsteller hat eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis. Damit kann er auch in Deutschland Kfz fahren. Bei einer Verkehrsunfallaufnahme wurde beim Antragsteller der Konsum von Kokain und THC festgestellt. Als die Fahrerlaubnisbehörde davon erfuhr, erkannte sie das Recht des Antragstellers ab, mit seinem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet zu fahren. 

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und stellte bei Gericht einen Eilantrag. Er begründete dies damit, dass es beim Besuch eines Bekannten, der Kokain geraucht habe, wohl zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen sein müsse. Möglicherweise hätten sich an dem ihm zum Trinken angebotenen Glas Anhaftungen von Kokain befunden. Außerdem habe er die Tabakblättchen seines Bekannten benutzt, auf denen möglicherweise ebenfalls Kokainanhaftungen gewesen seien.

Der Mann hatte keinen Erfolg. Für das Gericht musste die Nutzung der Fahrerlaubnis verboten werden. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Deshalb durfte die Fahrerlaubnisbehörde das Recht aberkennen, von der „im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die Einnahme sogenannter harter Drogen im Sinne des BtMG – Cannabis zähle nicht hierzu - feststehe. Dies gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig „harte Drogen“ im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden könnten. 

Das Gericht folgte der Verteidigung des Mannes nicht. Es ging nicht davon aus, dass es lediglich zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen war. Die vermutete Aufnahme von Kokain durch Anfassen des Wasserglases oder der Tabakplättchen sei schon nicht plausibel. Außerdem habe die Blutprobe gezeigt, dass der Antragsteller nicht nur eine geringe Menge Kokain unbewusst eingenommen hatte.